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Allgemeine Bedingungen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Kaufvertrag zwischen dem Käufer und der HUK-COBURG Autowelt GmbH (im Folgenden: „HUK“, beide zusammen im Folgenden: „Vertragsparteien“) wird durch die Unterzeichnung des Kaufvertragsformulars, dessen Anlage diese Allgemeinen Bedingungen sind, durch den Käufer und die Huk abgeschlossen.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der HUK.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für etwaige Nebenleistungen (zusammen im Folgenden: „Gesamtbetrag“) sind bei Vertragsschluss fällig.

Vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Käufer den Gesamtbetrag durch Überweisung zu entrichten hat, erfüllt der Käufer seine Zahlungspflicht, wenn er den Gesamtbetrag binnen 7 Bankarbeitstagen auf das im Kaufvertragsformular angegebene Konto überweist. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Geldeingang auf dem Konto der HUK.

Vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Käufer den Gesamtbetrag durch ein Darlehen der Targobank AG gemäß einem gesonderten Darlehensvertrag finanziert, wird die Targobank AG den Gesamtbetrag direkt an die Huk auszahlen. Mit Geldeingang auf dem Konto der HUK gilt die Zahlungspflicht des Käufers als erfüllt.

2. Gegen Ansprüche der HUK kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag oder unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus einem anderen Rechtsverhältnis beruht.

III. Leistung und Leistungsverzug

 1. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Huk für die Zulassung des Gebrauchtwagens zuständig ist (im Folgenden: „Zulassungsservice“) gilt Folgendes:

Die HUK ist mit Vertragsschluss zur sofortigen Leistung mit Zulassungsservice verpflichtet, also zur Zulassung des im Kaufvertragsformular spezifizierten Gebrauchtwagens, dessen anschließender Übergabe und, vorbehaltlich der Regelungen des Abschnitts V „Eigentumsvorbehalt“, dessen Übereignung. Die HUK wird sich um eine schnelle Zulassung bemühen und dem Käufer die erfolgte Zulassung anzeigen. Abweichende Leistungstermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Nimmt der Käufer den Zulassungsservice der HUK nicht in Anspruch, so gilt Folgendes:

Die HUK ist mit Vertragsschluss zur sofortigen Leistung ohne Zulassungsservice verpflichtet. Die Zulassung des in dem Kaufvertragsformular spezifizierten Gebrauchtwagens obliegt hierbei dem Käufer. Die HUK wird dem Käufer die hierfür benötigten Unterlage ( insb. einer Ausfertigung des Kaufvertrags, die Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein), die Zulassungsbescheinigung Teil II ( Fahrzeugbrief), die Abmelde- oder Stilllegungsbescheinigung, den Nachweis der gültigen Haupt- und Abgasuntersuchung und das gegebenenfalls vorliegende Certificate of Conformity bzw. – sollte dieses nicht vorliegen- etwaige behördliche Import- und Unbedenklichkeitsbescheinigungen) ausschließlich zum Zwecke der Zulassung übergeben. Weitere Recht kann der Käufer aus dieser Übergabe nicht herleiten, insbesondere findet kein Eigentumsübergang statt.

Abschnitt V „Eigentumsvorbehalt“, Übereignung des Gebrauchtwagens verpflichtet. Abweichende Leistungstermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

3. Im Falle der Überschreitung eines unverbindlichen Leistungstermins kann der Käufer sie HUK nach zehn Tagen zur Leistung auffordern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die HUK in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit der HUK auf höchstens 15% des vereinbarten Kaufpreises.

Wird ein verbindlicher Leistungstermin überschritten, kommt die HUK mit dessen Überschreiten in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, findet Ziffer 2 Unterabsatz 1 Satz keine Anwendung.

4. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der HUK nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 3, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit der HUK auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Dem Käufer steht jedoch der Nachweis eines höheren Schadens offen.

Wird der HUK, während sie in Verzug ist, die Leistung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die HUK haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der HUK, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen sowie unabhängig von dem Grad des Verschuldens bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder bei der HUK oder deren Lieferanten eintretend Betriebsstörungen, welche die HUK nicht zu vertreten hat und welche die HUK ohne eigenes Verschulden vorübergehend an der sofortigen Leistung oder der Leistung zu dem vereinbarten Termin hindern, verändern die in Ziffern 1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechet bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Zeigt die HUK dem Käufer gemäß Abschnitt III Ziffer 1 die erfolgte Zulassung des Gebrauchtwagens an, ist der Käufer verpflichtet, den Gebrauchtwagen innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Anzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die HUK von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Obliegt die Zulassung des Gebrauchtwagens gemäß Abschnitt III Ziffer 2 dem Käufer, ist dieser verpflichtet, den Gebrauchtwagen innerhalb von acht Tagen ab der erfolgten Zulassung abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen der KUK den Gebrauchtwagen auf seine Kosten wieder abzumelden und die zum Zwecke der Zulassung erhaltene Unterlagen und Dokumente an die HUK zurückzugeben. Unbeschadet dessen kann die HUK von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

3. Die Abnahme des Gebrauchtwagens sowie die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen des Käufers werden von der HUK bei der Abnahme quittiert.

4. Verlangt die HUK Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wen die Huk einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Gebrauchtwagen bleibt bis zum Ausgleich der der HUK aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der HUK.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der HUK gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist die HUK zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Gebrauchtwagen im Zusammengang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der HUK zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann die HUK vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn sie dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Gebrauchtwagen weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Gebrauchtwagens an den Kunden.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

3. Hat die HUK aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die HUK beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag der KUK nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der HUK für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung und der vorgenannte Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der HUK, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen sowie unabhängig von dem Grad des Verschuldens bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Unabhängig von einem Verschulden der HUK bleibt eine etwaige Haftung der HUK bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a)   Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer bei der HUK geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b)   Wird der Gebrauchtwagen wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung der HUK an einem anderen Kfz-Meisterbetreib wenden.

c)  Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile wird bis zu Ablauf der Verjährungsfrist des Gebrauchtwagens Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages Gewähr geleistet.

Ersetzte Teile werden Eigentum der HUK.

VII. Verjährung sonstiger Ansprüche und Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, für die die vorstehenden Abschnitte keine besondere Regelung vorsehen, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist soweit Käufer und HUK nichts anderes vereinbaren.

2. Für sonstige Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht Verzugsschäden oder Schäden wegen Sachmängeln sind, haftet die HUK beschränkt, soweit der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag der HUK nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der HUK für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Die vorgenannte Haftungsbegrenzung und der vorgenannte Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der HUK, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen sowie unabhängig von dem Grad des Verschuldens bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Unabhängig von einem Verschulden der HUK bleibt eine etwaige Haftung der HUK bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

VIII. Gerichtsstand

1. Ist der Käufer eine juristische Person öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen der Sitz der HUK.

2. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, hat er nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der HUK.

3. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gerichtsstände unberührt.