Allgemeine Vermietbedingungen für das AutoAbo
 

§ 1  Geltungsbereich und allgemeine vertragliche Regelungen
 

(1)   Diese Allgemeinen Vermietbedingungen für das AutoAbo („AVB“) regeln die Rechte und Pflichten in allen Vertragsbeziehungen, in denen der Vermieter an Verbraucher (§13 BGB) (nachfolgend „Mieter“ genannt) Fahrzeuge im Rahmen des Produkts „AutoAbo“ zur temporären Nutzung sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zur Verfügung stellt.

(2)   Mieter müssen mindestens 18 Jahre alt und im Besitz einer zur Führung des gebuchten Fahrzeugs erforderlichen, in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein. Der Vermieter kann die Buchung und Nutzung von Fahrzeugen an weitere Voraussetzungen oder Bedingungen (insbesondere das Alter des Mieters und/oder weiteren Fahrers oder die Dauer der Fahrerlaubnis (Fahranfänger) knüpfen. In diesem Fall wird der Vermieter dem Mieter vor der Buchung eines Fahrzeuges auf solche hinweisen.

(3)   Die auf der Homepage des Vermieters inserierten Fahrzeuge stellen kein verbindliches Angebot des Vermieters dar, sondern dienen der Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Mieter über das Bestellformular. Mit der Durchführung des Bestellprozesses durch den Mieter macht dieser dem Vermieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages. Der Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt durch die Zusendung einer Bestätigung (z.B. per E-Mail), in der Regel innerhalb 3 Werktagen nach Abgabe des verbindlichen Angebots durch den Mieter, zustande.

(4)   Dem Mieter steht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu, d.h. ein Widerruf seiner Willenserklärung auf Abschluss des Mietvertrages ist nicht möglich.

(5)   Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AVB in der jeweils gültigen Fassung. Sofern die AKB und/oder die AVB während der Vertragslaufzeit ändern sollten, ist der Vermieter verpflichtet diese dem Mieter zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen. Der Mieter erklärt mit dem Vertragsschluss diese bereits anzunehmen.

 

§ 2  Mietgegenstand und Mietzins

 

(1)   Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das im Bestellvorgang ausgewählte Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt und für die vereinbarte Mietdauer am vereinbarten Abholort zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der Mieter verpflichtet sich, an den Vermieter, bargeldlos den im Bestellvorgang vereinbarten Mietzins zu entrichten.

(3) In dem Mietzins enthaltene Serviceleistungen:

a)     Wartung: Die Kosten für sämtliche während der Laufzeit der Buchung und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Kosten für die Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung werden vom Vermieter getragen. Ebenso stellt der Vermieter die ganzjährige Bereifung sowie zweimal jährlich einen witterungsbedingten Reifenwechsel (Sommer- und Winterbereifung) sicher. Die Auswahl betreffend Größe, Fabrikat und Material von Teilen oder Reifen obliegt dem Vermieter. Für den Mieter entstehen keine Zusatzkosten. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, bei der Erfüllung der vorgenannten Pflichten des Vermieters mitzuwirken, indem er auf Anforderung durch den Vermieter zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins bereit ist und solche Termine nach Vereinbarung mit dem Vermieter auch wahrnimmt. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter daraus entstehen, dass er das Fahrzeug nicht entsprechend dieses Abschnitts warten, reparieren, prüfen lassen oder bereifen konnte, sofern dieser Umstand auf einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Mieters beruht.

b)     Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer für das Fahrzeug wird vom Vermieter getragen.

c)     Zulassung: Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter trägt die Kosten der Zulassung.

d)     Rundfunkgebühren: Der Vermieter wird das jeweils gebuchte Fahrzeug bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) bzw. einer Landesrundfunkanstalt für den Mieter anmelden und entrichtet die Rundfunkgebühren bzw. -beiträge für das jeweils gebuchte Fahrzeug bei Fälligkeit.

e)     Versicherung: Der Vermieter unterhält für das gemietete Fahrzeug eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden in Höhe von 100 Millionen EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Millionen EUR und ist auf Europa beschränkt. Des Weiteren unterhält der Vermieter eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR bzw. 500 EUR.

 

§ 3  Vertragslaufzeit und Zahlungsbedingungen

 

(1)   Die bei Buchung vereinbarte Vertragslaufzeit beginnt spätestens mit der Übergabe des Fahrzeugs. Sofern der Mieter einen Übergabetermin verbindlich zusagt, beginnt der Vertrag bereits zu diesem Zeitpunkt.

(2)   Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages wird ausgeschlossen.

(3)   Der vertraglich vereinbarte Mietzins ist im Voraus zu bezahlen. Dieser wird grundsätzlich periodisch jeweils in Zeitabschnitten von 1 Monat (Monatsmietzins) im Voraus berechnet. Die Miete für den ersten Monat ist unmittelbar nach Vertragsbeginn zur Zahlung fällig. Bei sämtlichen angegebenen Beträgen ist die Mehrwertsteuer eingeschlossen.

(4)   Zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses muss der Mieter ein gültiges Zahlungsmittel im Bestellprozess angeben und sicherstellen, dass der Vermieter das vertraglich vereinbarte Entgelt von dem angegebenen Konto einziehen kann. Darüber hinaus bleibt der Mieter für die Zahlung des Mietzinses verantwortlich.

(5)   Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechnungen, ausschließlich in elektronischer Form, an die durch den Mieter hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt.

(6)   Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

(7)   Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Mietvertrag beruht.

(8)   Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand so gelten die gesetzlichen Regelungen des Zahlungsverzuges (§§ 286 ff. BGB).

(9)   Der Mieter ermächtigt den Vermieter und/oder dessen Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten und im Mietvertrag benannten Kreditkarte einzuziehen.

(10) Bei einem Rückstand von mehr als 7 Kalendertagen ist der Vermieter nach erfolgloser Mahnung nebst Fristsetzung berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen ohne zuvor eine fristlose Kündigung aussprechen zu müssen.

 

§ 4  Außerordentliche Kündigung

 

(1)   Ein zur außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a)     Der Mieter mit Zahlungen in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der den Betrag des Monatsmietzinses erreicht.

b)     Der Mieter gegen geltende Gesetze und Ordnungsvorschriften (soweit diese das Vertragsverhältnis berühren) oder den Inhalt dieses Vertrages verstößt.

c)     Der Mieter oder nutzungsberechtigte Dritte das überlassene Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet.

d)     Der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig einem unbefugten Dritten, d.h. an eine Person, welche vom Vermieter nicht als berechtigter Fahrer autorisiert wurde überlässt.

e)     Der Mieter bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist.

f)      Der Mieter das Fahrzeug auf Anforderung des Vermieters nicht an diesen herausgibt.

g)     Die Fortsetzung der Buchung dem Vermieter aufgrund der hohen Schadensquote des Mieters unzumutbar ist. Diese Grenze ist regelmäßig erreicht, sobald durch ein einmaliges oder mehrere einzelne Ereignisse ein Gesamtschaden in Höhe von 5.000,00 EUR am Fahrzeug entstanden ist, den der Mieter zu vertreten hat.

(2)   Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters im Falle der außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Mietausfallschadens bis zur vertraglich vorgesehenen Vertragsbeendigung. Dem Mieter ist unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

§ 5  Verpflichtungen des Mieters und des Berechtigten

 

(1)   Der Mieter sowie jeder weitere Berechtigte (im Nachfolgenden zur Vereinfachung „Mieter“ genannt) verpflichten sich, das Fahrzeug mit der in eigenen Geschäften anfallenden Sorgfalt pfleglich entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln und in verkehrssicherem sowie betriebssicherem Zustand zu erhalten.

(2)   Der Mieter verpflichtet sich, etwaige Wartungs- oder Inspektionshinweise entsprechend den Herstellervorgaben dem Vermieter anzuzeigen und gegebenenfalls nach dessen Weisung zu erfüllen.

(3)   Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.

(4)   Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden oder sonstige Dritte (z. B. Parkraumüberwachungsunternehmen auf Parkplätzen von Supermärkten, Drogerien, etc.) zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält der Vermieter vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20,00 EUR brutto, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

(5)   Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter sofort und ohne schuldhaftes Zögern das Erlöschen, die Entziehung oder den anderweitigen Verlust der Fahrerlaubnis des nutzungsberechtigten Fahrers anzuzeigen und die Benutzung des Fahrzeugs sofort einzustellen. Der Mieter hat in diesem Fall Sorge dafür zu tragen, dass sich das Fahrzeug nach Beendigung der Nutzung an einem sicheren Ort befindet, an welchem das Parken von Kraftfahrzeugen entsprechend der geltenden gesetzlichen Regelungen zulässig ist.

(6)   Mieter haben eigenständig zu prüfen, ob sich der jeweilige nutzungsberechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet.

(7)   Der Mieter hat dem Vermieter eine Änderung seiner relevanten Daten (Name, Adresse, Bankverbindung) bzw. der Daten der nutzungsberechtigten Fahrer (Name, Anschrift) unverzüglich durch selbstständige Anpassung der im Zusammenhang mit seinem Profil bei uns hinterlegten Daten anzuzeigen. Schäden durch den Eintritt des Verzugs hat der Mieter auf erstes Anfordern zu begleichen. Die Nachweispflicht der rechtzeitigen Anzeige obliegt dem Mieter.

(8)   Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der nutzungsberechtigte Dritte sowie ein davon abweichender Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.

(9)   Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug für nachfolgende Zwecke zu verwenden:

a)     Zu motorsportlichen Zwecken, Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings.

b)     Zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung.

c)     Zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe an Dritte, die nicht nutzungsberechtigte Dritte im Sinne dieser AVB sind, einschließlich Carsharing.

d)     Zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.

e)     Unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder sonstigen berauschenden Mitteln oder Arzneimitteln, sofern diese Substanzen die Verkehrstüchtigkeit einzuschränken geeignet sind.

f)      Zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.

g)     Zur Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

h)     Es dürfen zu keiner Zeit und in keiner Weise ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen technischer oder optischer Art (wie beispielsweise das Anbringen von Aufklebern, Lackierungen oder Klebefolien, Umbauten oder Fahrzeugtuning am und im Fahrzeug) vorgenommen werden.

(10) Das Rauchen und die Nutzung von E-Zigaretten ist im Fahrzeug verboten.

(11) Der Mieter ist verpflichtet auch während der Mietzeit das Fahrzeug auf Weisung an den Vermieter zurückzugeben, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht. Darunter fallen insbesondere die Durchführung von Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückruf oder Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes. In diesem Fall erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein vergleichbares Ersatzfahrzeug. Gibt der Mieter das Fahrzeug entgegen vorstehender Weisung nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, das Vertragsverhältnis nach vorheriger fruchtloser Abmahnung fristlos zu kündigen und von dem Mieter Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 6  Fahrten ins Ausland

 

(1)   Das Mietfahrzeug darf neben Deutschland in folgenden Ländern genutzt werden: Österreich, Schweiz, Italien, Spanien, Portugal Frankreich, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Polen, Belgien, Niederlande, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Griechenland, Lichtenstein, Luxemburg. Eine Nutzung in allen nicht hier aufgeführten Ländern ist ausdrücklich untersagt und ist nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters erlaubt.

(2)   Bei Fahrten ins Ausland ist der Mieter zur Einhaltung dort geltender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet. Darüber hinaus hat der Mieter die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß der Anlage “ Allgemeine_Versicherungsbedingungen_KFZ“ zu beachten. .

 

§ 7  Pflichten des Vermieters

 

(1)   Der Vermieter verpflichtet sich, das gebuchte Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Übergabeort in vertragsgemäßem und den gesetzlichen Vorschriften Zustand zu übergeben und nach Ablauf der Mietzeit zurückzunehmen.

(2)   Die Kosten der Instandhaltung trägt der Vermieter, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Mieter entstanden sind.

(3)   Der Vermieter unterhält für das gemietete Fahrzeug eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden in Höhe von 100 Millionen EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Millionen EUR und ist auf Europa beschränkt. Des Weiteren unterhält der Vermieter eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR bzw. 500 EUR.

 

§ 8  Fahrzeugabholung und Fahrzeugnutzung

 

(1)   Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie eine gültige Fahrerlaubnis vorlegen, dies gilt auch für eventuelle weitere Berechtigte.

(2)   Eine Änderung bzw. Umbuchung des vereinbarten Übergabeorts, Tag und Zeitpunkt durch den Mieter werden ausgeschlossen. Nimmt der Mieter das gebuchte Fahrzeug am bestätigten Abholtermin nicht ab, bleibt der geschlossene Vertrag unberührt und wird nicht beendet. Die vertraglichen Verpflichtungen haben dennoch Bestand.

(3)   Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. von ihm benannten Berechtigten genutzt werden, sofern dieser die Anforderungen gemäß § 1 (2) erfüllt. Nutzungsberechtigte Fahrer neben dem Mieter sind  Familienangehörige des 1.Grades sowie im selben Mieterhaushalt lebende Personen.

(4)   Der Mieter hat Handeln jedes weiteren Berechtigten wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten jedes weiteren Berechtigten.

(5)   Der Vermieter ist berechtigt, ein gleichwertiges oder höherwertiges Fahrzeug bei Abholung bereitzustellen und an den Mieter zur Erfüllung des Vertrags zu übergeben, sollte das in der Anfrage gebuchte Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung stehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle signifikanten Ausstattungsmerkmale eingehalten wurden. Signifikante Ausstattungsmerkmale sind: Fahrzeugmarke und- typ, Schadensfreiheit, Farbe, Motorleistung mit einer zulässigen Abweichungstoleranz von 10%, Getriebeart, Kraftstoff, Karosserieart (Kombi, Limousine etc.), Anzahl der Sitze und Türen.

(6)   Bei der Übergabe wird das jeweilige Fahrzeug durch einen sachkundigen Mitarbeiter des Vermieters oder einem von diesem beauftragten Dritten (nachfolgend „Sachkundiger“ genannt) gemeinsam mit dem Mieter bzw. dem nutzungsberechtigten Fahrer besichtigt und eventuelle Schäden werden, soweit erkennbar, im „Fahrzeug-Übernahme-Protokoll“ festgehalten.

(7)   Nach Besichtigung des Fahrzeugs, ist das Fahrzeug-Übergabe-Protokoll von dem Sachkundigen und dem Mieter bzw. dem nutzungsberechtigten Fahrer zu unterschreiben. Dieses dokumentiert die den vertragsgemäßen Gesamtzustand des Fahrzeugs. Zusammen mit dem zu übergebenden Fahrzeug erhalten beide Parteien ein Exemplar des Fahrzeug-Übergabe-Protokolls.

 

§ 9  Fahrzeugwartung und -schäden, Verkehrsunfall

 

(1)   Die Betriebsmittel des Fahrzeugs (Kraftstoff, Öl, AdBlue, Wischwasser) hat der Mieter auf seine Kosten zu stellen und einzubringen. Diese sind nicht im Mietzins gemäß § 2 enthalten.

(2)   Anlässlich eines Unfalls, Diebstahls, Brands, Wild- oder sonstigen Schadens hat der Mieter oder der Berechtigte unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

(3)   Darüber hinaus hat der Mieter, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, in geeigneter Form zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen.

(4)   Im Falle des Schadenseintrittes ist der Mieter nicht befugt, Erklärungen bzw. Anerkenntnis gegenüber Dritten abzugeben.

(5)   Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

(6)   Die Reparatur von Unfallschäden obliegt ausschließlich dem Vermieter. Bei Missachtung und Feststellung etwaiger reparierter Schäden bei der Fahrzeugrückgabe kann es zu einer Nachbelastung in Höhe der wertmindernden Schäden kommen.

(7)   Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter bzw. dessen Versicherung die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(8)   Im Falle eines schadensbedingten Ausfalles oder einer Panne des gemieteten Fahrzeugs in der Mietzeit, welcher nicht vom Mieter verschuldet wurde, stellt der Vermieter dem Mieter für die Dauer des Ausfalls ein vergleichbares Ersatzfahrzeug. Der Mieter verpflichtet sich im Falle einer Panne unverzüglich Kontakt mit der jeweiligen Herstellerassistance aufzunehmen. Notwendige Unterlagen werden bei Übergabe des Fahrzeuges zur Verfügung gestellt.
 

§ 10 Haftung des Vermieters

 

(1)   Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet er nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2)   Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden.

 

§ 11 Haftung des Mieters

 

(1)   Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Berechtigte sowie gegebenenfalls der Fahrer grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften als Gesamtschuldner.

(2)   In die Schadenabwicklung ist die gesetzliche Haftpflichtversicherung / Kaskoversicherung einbezogen. Verletzt der Mieter oder ein Berechtigter die in D.1 (AKB in der von der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG jeweils verwendeten Fassung) geregelten Pflichten, besteht kein Versicherungsschutz. Es gelten sinngemäß die Grundsätze der Voll- und Teilkaskoversicherung sowie der Haftpflichtversicherung gemäß D dieser AKB.

(3)   Der Mieter hat die anfallende Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR (Teilkasko) bzw. 500,00 EUR (Vollkasko) pro Schadensfall zu tragen.

(4)   Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.

(5)   Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

 

§ 12 Fahrzeugrückgabe

 

(1)   Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei verspäteter Rückgabe bleibt dem Vermieter vorbehalten.

(2)   Das Fahrzeug ist in vertragsgemäßem Zustand zum Ablauf der Mietzeit und nach vorheriger Terminvereinbarung an den Vermieter oder an einem von Ihm bevollmächtigten Drittem am Sitz des Vermieters oder an einem nach Wahl des Vermieters bestimmen Ort zurückzugeben. Vertragsgemäß bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Fahrzeug so (einschließlich Reinigung des Innen- und Außenbereichs des Fahrzeugs) zurückzugeben ist, wie es bei der Übergabe übernommen wurde siehe dazu Anlage „Faire Fahrzeugrücknahme“. Sowohl bei einer gebuchten Fahrzeugabholung durch einen des Vermieters bevollmächtigten Dienstleisters als auch bei der eigenständigen Verbringung des Mieters an einen nach Wahl des Vermieters bestimmten Ort wird ein gemeinsames Protokoll gefertigt, das von beiden Parteien den aktuellen Fahrzeugzustand hinsichtlich Beschädigungen und Beanstandungen umfasst.

(3)   Etwaige Wertminderungen sowie Beschädigungen, die der Regularien der „Fairen Fahrzeugrücknahme“ überschreiten, werden in Form eines Zustandsberichtes durch eine dritte objektive Institution spätestens 7 Tage nach Fahrzeugrückgabe dokumentiert und in Form einer Rechnung an den Kunden belastet.

(4)   Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des vom Vermieter vorab festgelegten Rückgabeortes zurückgegeben, so trägt der Mieter das Risiko vollumfänglich für Fahrzeugbeschädigungen bis zur Öffnung der Rückgabestation am Folgetag oder an jenem Zeitpunkt, wo der Vermieter nebst Fahrzeugschlüssel wieder im Vollbesitz des Fahrzeuges ist. 

(5)   Dies gilt entsprechend auch für Zubehör. Zubehör umfasst alle sich zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs befindlichen losen Gegenstände, wie Warndreieck, Verbandskasten, Werkzeuge etc. einschließlich aller Unterlagen wie etwa die Zulassungsbescheinigung Teil I und das Serviceheft sowie sämtliche Schlüssel.

(6)   Dies gilt entsprechend auch für den Verbrauch von Betriebsflüssigkeiten aller Art (beispielsweise Kraftstoffe, AdBlue, Scheibenwaschwasser, Motoröl). Diese sind in Menge und geeigneter Qualität vom Mieter auf dessen Kosten wieder so aufzufüllen, dass der vertragsgemäße Zustand bei Rückgabe wiederhergestellt ist.

(7)   Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, ist der Mieter zur Schadensersatzleistung verpflichtet.

(8)   Sofern ein im Fahrzeug integriertes Navigationssystem oder eine Freisprecheinrichtung vom Mieter genutzt werden, werden zumeist die eingegebenen Navigationsdaten oder Daten des verbundenen Mobiltelefons im Fahrzeug gespeichert werden. Eine Löschung dieser Daten erfolgt nicht durch den Vermieter. Sollte der Mieter eine Löschung dieser Daten wünschen, so obliegt es ihm, dies zu veranlassen.

(9)   Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

(10)Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Mietablauf nicht an den Vermieter zurück, schuldet der Mieter für diese Dauer Nutzungsentschädigung. Diese berechnet nach dem vereinbarten Mietzins.

(11) Wird das Fahrzeug nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben, so ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mieter die mangelnde Vertragsgemäßheit des Zustands des Fahrzeugs bei der Rückgabe nicht zu vertreten hat.

(12) Wird das Fahrzeug mit mehr gefahrenen Kilometern zurückgegeben, als vertraglich vereinbart, werden die Mehrkilometer bei Rückgabe des Fahrzeugs gemäß der Auflistung in der Produktdetailseite berechnet. Ist keine Vereinbarung zum Zusatzentgelt getroffen, beträgt das Entgelt je Mehr-KM 0,20 EUR inkl. USt. Eine Verrechnung von Minderkilometern erfolgt nicht.

(13) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

§ 13  Datenschutz

 

(1)   Der Vermieter speichert und verarbeitet personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, die über die Website www.abo.hukautowelt.de im Rahmen der Anfrage und/oder Bestellung des Fahrzeug-Abonnements erhoben und im Nachgang gespeichert werden, z. B. im Rahmen einer Registrierung, durch das Ausfüllen von Formularen, durch Versenden von E-Mails oder durch Beauftragung des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Der Vermieter verwendet diese Daten zu den jeweils angegebenen oder sich aus der Anfrage/dem Auftrag ergebenden Zwecken. Eine werbliche Verwendung der Daten zum Zwecke der Eigenwerbung erfolgt ausschließlich, sofern der Mieter uns hierzu seine freiwillige Einwilligung erteilt hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), die er jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Des Weiteren verwendet der Vermieter die überlassenen personenbezogenen Daten für die Kundenbetreuung und zur Kontaktaufnahme (Art. 6 Abs. 1 lit b und f DSGVO). Eine Übermittlung an Dritte – Zahlungsdienstleister, Bonitätsprüfung, Vertragspartner für die Abwicklung – erfolgt nur, sofern dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Unsere Datenschutzhinweise i.S.d. Art. 13/14 DSGVO finden Sie unter: https://abo.huk-autowelt.de/datenschutz.



§ 14 Daten in Informations- und Kommunikationssystemen und/oder sonstigen technischen Einrichtungen mit Datenspeicher.

 

(1)   Die vermieteten Fahrzeuge können mit Informations- (Navigation) und/oder Kommunikationssystemen (Mobiltelefonsystemen / „Freisprecheinrichtung“) und/oder technischen Einrichtungen zur Dokumentation von Schadensereignissen („Black Box“ / „Unfalldatenspeicher“) ausgestattet sein. Bei der Nutzung des eingebauten Navigationsgeräts können die während der Mietzeit eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei der Nutzung des eingebauten Kommunikationssystems (Mobiltelefonsystem / „Freisprecheinrichtung“) können die während der Mietzeit eingegebenen Mobilfunkdaten (gekoppeltes Gerät, Telefonbuch, ein-/abgehende Telefonverbindungen, etc.) ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die Daten aus den Informations- und/oder Kommunikationssystemen nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Informations- und/oder Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeughandschuhfach befindet. Der Vermieter ist zu einer Löschung der Daten nicht verpflichtet.

(2)   Die Daten der technischen Einrichtungen zur Dokumentation von Schadensereignissen („Black Box“ / „Unfalldatenspeicher“) kann der Vermieter im Falle eines Schadensereignisses nutzen. Die Verarbeitung dieser Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes des vermieteten Fahrzeugs des Vermieters und der vertraglichen Rechte des Vermieters. Der Vermieter weist darauf hin, dass er aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet sein kann.

 

 

 

§ 15 Schriftform, anwendbares Recht und Streitbeilegung

 

(1)   Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

(2)   Es gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Mieter Verbraucher mit Wohnsitz in der Europäischen Union, kann ggf. auch das Recht desjenigen Landes, in dem der Mieter seinen Wohnsitz hat, zur Anwendung kommen, soweit es sich um zwingende Rechtsbestimmungen handelt.

(3)   Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter nimmt hieran nicht teil.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

 

(1)   Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.