Allgemeine Vermietbedingungen für das AutoAbo
§ 1
Geltungsbereich und allgemeine vertragliche Regelungen
(1) Diese Allgemeinen Vermietbedingungen für das AutoAbo („AVB“) regeln die Rechte und Pflichten in allen Vertragsbeziehungen, in denen der Vermieter an Verbraucher (§13 BGB) (nachfolgend „Mieter“ genannt) Fahrzeuge im Rahmen des Produkts „AutoAbo“ zur temporären Nutzung sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zur Verfügung stellt.
(2) Mieter müssen mindestens 23 Jahre alt und im Besitz einer zur Führung des gebuchten Fahrzeugs erforderlichen, in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein. Der Vermieter kann die Buchung und Nutzung von Fahrzeugen an weitere Voraussetzungen oder Bedingungen (insbesondere das Alter des Mieters und/oder weiterer Fahrer oder die Dauer der Fahrerlaubnis (Fahranfänger)) knüpfen. In diesem Fall wird der Vermieter den Mieter vor der Buchung eines Fahrzeugs auf solche hinweisen.
(3) Die auf der Homepage des Vermieters inserierten Fahrzeuge stellen kein verbindliches Angebot des Vermieters dar, sondern dienen der Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Mieter über das Bestellformular. Mit der Durchführung des Bestellprozesses durch den Mieter macht dieser dem Vermieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages. Der Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt durch die Zusendung einer Bestätigung (z.B. per E-Mail), in der Regel innerhalb von 3 Werktagen nach Abgabe des verbindlichen Angebots durch den Mieter, zustande.
(4) Dem Mieter steht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu, d.h., ein Widerruf seiner Willenserklärung auf Abschluss des Mietvertrages ist nicht möglich.
(5) Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AVB in der jeweils gültigen Fassung. Sofern die AKB und/oder die AVB während der Vertragslaufzeit ändern sollten, ist der Vermieter verpflichtet, diese dem Mieter zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen. Der Mieter erklärt mit dem Vertragsschluss, diese bereits anzunehmen.
§ 2
Mietgegenstand und Mietzins
(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das im Bestellvorgang ausgewählte Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt und für die vereinbarte Mietdauer am vereinbarten Abholort zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, an den Vermieter, bargeldlos den im Bestellvorgang vereinbarten Mietzins zu entrichten.
(3) In dem Mietzins enthaltene Serviceleistungen:
a) Wartung: Die Kosten für sämtliche während der Laufzeit der Buchung und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Kosten für die Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung werden vom Vermieter getragen. Ebenso stellt der Vermieter die ganzjährige Bereifung sowie zweimal jährlich einen witterungsbedingten Reifenwechsel (Sommer- und Winterbereifung) sicher. Die Auswahl betreffend Größe, Fabrikat und Material von Teilen oder Reifen obliegt dem Vermieter. Für den Mieter entstehen keine Zusatzkosten. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, bei der Erfüllung der vorgenannten Pflichten des Vermieters mitzuwirken, indem er auf Anforderung durch den Vermieter zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins bereit ist und solche Termine nach Vereinbarung mit dem Vermieter auch wahrnimmt. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter daraus entstehen, dass er das Fahrzeug nicht entsprechend dieses Abschnitts warten, reparieren, prüfen lassen oder bereifen konnte, sofern dieser Umstand auf einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Mieters beruht.
b) Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer für das Fahrzeug wird vom Vermieter getragen.
c) Zulassung: Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter trägt die Kosten der Zulassung.
d) Rundfunkgebühren: Der Vermieter wird das jeweils gebuchte Fahrzeug bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) bzw. einer Landesrundfunkanstalt für den Mieter anmelden und entrichtet die Rundfunkgebühren bzw. -beiträge für das jeweils gebuchte Fahrzeug bei Fälligkeit.
e) Versicherung: Der Vermieter unterhält für das gemietete Fahrzeug eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden in Höhe von 100 Millionen EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Millionen EUR und ist auf Europa beschränkt. Des Weiteren unterhält der Vermieter eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR bzw. 1.000 EUR.
§ 3
Vertragslaufzeit und Zahlungsbedingungen
(1) Die bei Buchung vereinbarte Vertragslaufzeit beginnt spätestens mit der Übergabe des Fahrzeugs. Sofern der Mieter einen Übergabetermin verbindlich zusagt, beginnt der Vertrag bereits zu diesem Zeitpunkt.
(2) Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages wird ausgeschlossen.
(3) Der vertraglich vereinbarte Mietzins ist im Voraus zu bezahlen. Dieser wird grundsätzlich periodisch jeweils in Zeitabschnitten von 1 Monat (Monatsmietzins) im Voraus berechnet. Die Miete für den ersten Monat ist unmittelbar nach Vertragsbeginn zur Zahlung fällig. Bei sämtlichen angegebenen Beträgen ist die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
(4) Zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses muss der Mieter ein gültiges Zahlungsmittel im Bestellprozess angeben und sicherstellen, dass der Vermieter das vertraglich vereinbarte Entgelt von dem angegebenen Konto einziehen kann. Darüber hinaus bleibt der Mieter für die Zahlung des Mietzinses verantwortlich.
(5) Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechnungen, ausschließlich in elektronischer Form, an die durch den Mieter hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt.
(6) Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
(7) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Mietvertrag beruht.
(8) Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand, so gelten die gesetzlichen Regelungen des Zahlungsverzuges (§§ 286 ff. BGB).
(9) Der Mieter ermächtigt den Vermieter und/oder dessen Inkassobevollmächtigte unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten und im Mietvertrag benannten Kreditkarte einzuziehen.
(10) Bei einem Rückstand von mehr als 7 Kalendertagen ist der Vermieter nach erfolgloser Mahnung nebst Fristsetzung berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, ohne zuvor eine fristlose Kündigung aussprechen zu müssen.
§ 4 Außerordentliche Kündigung
(1) Ein zur außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) Der Mieter mit Zahlungen in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der den Betrag des Monatsmietzinses erreicht.
b) Der Mieter gegen geltende Gesetze und Ordnungsvorschriften (soweit diese das Vertragsverhältnis berühren) oder den Inhalt dieses Vertrages verstößt.
c) Der Mieter oder nutzungsberechtigte Dritte das überlassene Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet.
d) Der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig einem unbefugten Dritten, d.h. an eine Person, welche vom Vermieter nicht als berechtigter Fahrer autorisiert wurde, überlässt.
e) Der Mieter bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.
f) Der Mieter das Fahrzeug auf Anforderung des Vermieters nicht an diesen herausgibt.
g) Die Fortsetzung der Buchung dem Vermieter aufgrund der hohen Schadensquote des Mieters unzumutbar ist. Diese Grenze ist regelmäßig erreicht, sobald durch ein einmaliges oder mehrere einzelne Ereignisse ein Gesamtschaden in Höhe von 5.000,00 EUR am Fahrzeug entstanden ist, den der Mieter zu vertreten hat.
(2) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters im Falle der außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Mietausfallschadens bis zur vertraglich vorgesehenen Vertragsbeendigung. Dem Mieter ist unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§ 6 Reisen ins Ausland
Das Mietfahrzeug darf neben Deutschland auch in den folgenden Ländern genutzt werden: Österreich, Schweiz, Italien, Spanien, Portugal, Frankreich, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Polen, Belgien, Niederlande, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Griechenland, Liechtenstein, Luxemburg. Eine Nutzung in anderen Ländern ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.(2) Der Mieter ist verpflichtet, die in den bereisten Ländern geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu befolgen.
§ 7 Pflichten des Vermieters
Der Vermieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen Zustand und gemäß den gesetzlichen Vorschriften zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zu übergeben und nach Ablauf der Mietzeit zurückzunehmen.(2) Die Instandhaltungskosten trägt der Vermieter, es sei denn, sie resultieren aus unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung des Fahrzeugs durch den Mieter.(3) Der Vermieter sorgt für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckung von 100 Millionen EUR für Personenschäden und Sachschäden sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR bzw. 500 EUR.
§ 8
Fahrzeugabholung und Nutzung
Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie eine gültige Fahrerlaubnis vorlegen.Änderungen des Übergabeorts oder Zeitpunkts sind durch den Mieter ausgeschlossen. Wird das Fahrzeug nicht am bestätigten Abholtermin abgeholt, bleibt der Vertrag bestehen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder berechtigten Fahrern genutzt werden, die die Anforderungen des Vertrags erfüllen. Der Mieter haftet für das Verhalten der berechtigten Fahrer wie für sein eigenes Verhalten.Der Vermieter kann ein gleichwertiges oder höherwertiges Fahrzeug bereitstellen, wenn das gebuchte Fahrzeug nicht verfügbar ist. Bei Übergabe des Fahrzeugs wird es gemeinsam mit dem Mieter und einem Sachkundigen des Vermieters auf Schäden überprüft und ein Protokoll erstellt.
§ 9
Fahrzeugwartung, -schäden, Verkehrsunfälle
Der Mieter stellt auf eigene Kosten Kraftstoff, Öl, AdBlue und Wischwasser bereit. Bei einem Unfall, Diebstahl oder anderen Schäden muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und den Vermieter über das Ereignis informieren. Der Mieter darf keine Erklärungen gegenüber Dritten abgeben, ohne die Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden zu vermeiden oder zu vermindern und den Vermieter bei der Schadensregulierung zu unterstützen. Der Vermieter übernimmt Reparaturen bei Unfallschäden. Der Vermieter kann im Falle eines Ausfalls des Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen.
§ 10
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und für Schäden, die durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände.
§ 11
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Fahrzeugschäden, -verlust und Vertragsverletzungen, soweit gesetzlich vorgesehen. Der Mieter haftet für die Selbstbeteiligung bei Schäden, je nach Art der Versicherung.Der Mieter trägt die Verantwortung für Mautgebühren.
§ 12
Fahrzeugrückgabe
Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Eine verspätete Rückgabe kann zu Schadensersatzansprüchen führen.(2) Das Fahrzeug ist in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, einschließlich Reinigung.(3) Wertminderungen oder Schäden werden nach Rückgabe dokumentiert und dem Mieter in Rechnung gestellt.(4) Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten zurückgegeben, trägt der Mieter das Risiko von Schäden bis zur Wiedereröffnung.(5) Zubehör und Betriebsflüssigkeiten müssen in geeigneter Menge und Qualität bereitgestellt werden.(6) Bei übermäßiger Verschmutzung ist der Mieter zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
§ 13
Datenschutz
Der Vermieter speichert und verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung, gemäß den Datenschutzbestimmungen.
§ 14
Nutzung von technischen Einrichtungen
Fahrzeuge können mit Navigations-, Kommunikationssystemen oder „Black Box“ zur Dokumentation von Schäden ausgestattet sein. Der Mieter ist für die Löschung von gespeicherten Daten verantwortlich.(2) Der Vermieter kann die Daten der „Black Box“ im Falle eines Schadensereignisses verwenden.
§ 15
Schriftform, anwendbares Recht und Streitbeilegung
Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.(2) Es gilt deutsches Recht, und Verbraucher können je nach Land auch das Recht ihres Wohnsitzes geltend machen.(3) Eine Plattform zur Streitbeilegung ist vorhanden, aber der Vermieter nimmt daran nicht teil.
§ 16
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein, bleibt der Rest des Vertrags weiterhin gültig.
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