Bei einem Privatverkauf wird ein Auto ohne Gewährleistung gekauft.

Gewährleistung beim Privatverkauf eines Autos

Muss ich Gewährleistung oder Garantie beim Privatverkauf meines Autos geben?

Sie haben Lust auf ein neues Fahrzeug und möchten Ihr altes an jemand anderen verkaufen? Dann sollten Sie bei einem Privatverkauf Ihres Autos unbedingt die Gewährleistung ausschließen. Warum das so wichtig ist, was mit Gewährleistung überhaupt gemeint ist und ob Sie stattdessen eine Garantie beim Privatverkauf Ihres Autos geben musst, verraten wir Ihnen in diesem Ratgeber.

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Was bedeutet Gewährleistung beim Autoverkauf?

Bei der Gewährleistung beim Autoverkauf – auch Sachmängelhaftung genannt – handelt es sich um die gesetzliche Verpflichtung von Verkäufer*innen, sicherzustellen, dass ein Fahrzeug frei von unbekannten Mängeln ist. Festgelegt sind die Gewährleistungsrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort steht auch, welche Rechte Sie als Verbraucher*in haben, wenn das Kfz nicht frei von Mängeln ist. Sie dürfen als Käufer*in dann:

  • Nachbesserung verlangen,

  • vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis mindern,

  • Schadensersatz fordern, wenn Ihnen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Verkäufer*innen beträgt 2 Jahre. Innerhalb dieser Frist können Sie Mängel am Fahrzeug, die bereits beim Kauf vorhanden waren und von denen Sie nichts wussten, reklamieren. Bei einem Gebrauchtwagenkauf besteht eine verkürzte Gewährleistungsfrist von 12 Monaten.

Auf der anderen Seite haben Ihre Käufer*innen ebenfalls ein Recht auf Gewährleistung. Möchtest Sie Ihr altes Fahrzeug verkaufen, müssen Sie die Gewährleistungspflichten genauso beachten – auch, wenn Sie kein gewerblicher Händler bist, sondern Ihr Auto privat verkaufen möchtest.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Bevor wir genauer auf die Gewährleistung beim Auto-Privatverkauf eingehen, müssen wir kurz die Garantie erklären – denn hier kommt es häufig zu Missverständnissen. Gewährleistung und Garantie werden zwar oft synonym verwendet, meinen aber unterschiedliche Dinge.

Die Gewährleistung beim Auto-Privatverkauf hat nichts mit der Garantie zu tun. Während erstere die Rechte und Pflichten von Käufer*innen und Verkäufer*innen per Gesetz regelt, handelt es sich bei der Garantie um eine zusätzliche Leistung, die Händler freiwillig anbieten können. Typisch ist das vor allem beim Autokauf von Neuwagen, weniger beim Gebrauchtwagenkauf.

Eine gesetzliche Pflicht, eine Garantie anzubieten, besteht grundsätzlich nicht. Ob Ihnen das Autohaus eine Neu- oder Gebrauchtwagengarantie verspricht, ist seine Entscheidung. Zwischen 2 Privatpersonen spielt das Thema Garantie beim Auto-Privatverkauf keine Rolle: Garantieversprechen bei privaten Autoverkäufen gibt es nicht.

Wer muss sich beim Autoverkauf an Gewährleistung und Garantie halten?

Ob Gewährleistung und Garantie beim Autoverkauf bzw. Autokauf für Sie relevant ist, hängt davon ab, ob Sie ein Fahrzeug bei einem Händler oder von einer anderen Privatperson kaufen oder ob Sie selbst den Verkauf Ihres eigenen Kfz planen.

Als Privatperson müssen Sie sich um die Garantie beim Auto-Privatverkauf nicht kümmern – egal, ob Sie ein Auto kaufen oder verkaufen möchten. Gewährleistungsrechte sind aber für Sie sowohl als Käufer*in als auch als Verkäufer*in wichtig.

Tatsächlich ist es ein verbreiteter Irrglaube, dass Verbraucher*innen sich nicht an die gesetzliche Gewährleistungspflicht halten müssen. Das BGB unterscheidet zunächst einmal nicht zwischen gewerblichen und privaten Autoverkäufen. Dennoch gibt es 2 wichtige Unterschiede:

  • Da Sie als Privatverkäufer*in in aller Regel einen Gebrauchtwagen anbieten, beträgt die Gewährleistung beim Privatverkauf eines Autos nicht 2 Jahre, sondern nur 12 Monate.

  • Als Verbraucher*in dürfen Sie die Gewährleistung ausschließen und Ihr Auto privat ohne Gewährleistung verkaufen.

Umgekehrt gelten die Gewährleistungsrechte natürlich auch für den Autokauf: Möchten Sie einen Neu- oder Gebrauchtwagen kaufen, darf der Händler Ihr Recht auf Gewährleistung nicht umgehen.

Welche Rechte und Pflichten müssen Verkäufer*innen erfüllen?

Möchtest Sie Ihren Pkw verkaufen, können Sie die Gewährleistung beim Auto-Privatverkauf ausschließen. Auch ein Recht auf Umtausch oder Rücknahme des Fahrzeugs gibt es bei privaten Autoverkäufen nicht. Im Gegensatz zu gewerblichen Händlern haben Sie als Privatperson also gewisse Privilegien.

Mit der Gewährleistung endet der Privatverkauf Ihres Autos aber noch nicht. Möchten Sie Ihren alten Wagen verkaufen, sollten Sie als Verkäufer*in außerdem folgende Rechte und Pflichten beachten:

Darum sollten Sie die Gewährleistung beim Privatverkauf Ihres Autos ausschließen

Als Verkäufer*in dürfen Sie das Recht auf Gewährleistung beim Privatverkauf Ihres Autos ausschließen. Das sollten Sie auch, denn machen Sie das nicht, gelten die Gewährleistungsrechte auch für Sie. Sollten sich kurz nach dem Autoverkauf unerwartete Mängel am Fahrzeug zeigen, sind Sie ohne Ausschluss der Gewährleistung dafür haftbar – bei einem Gebrauchtwagen für 12 Monate. Die Käuferin bzw. der Käufer wird versuchen, die Kosten für eine Reparatur einzufordern oder gar den kompletten Kaufpreis zurückzuverlangen.

Verhindern können Sie das durch eine Klausel im privaten Auto-Kaufvertrag, in der Sie den Ausschluss der Gewährleistung festhalten. Durch die Klausel können Sie eine spätere Haftung umgehen. Aber: Der Haftungsausschluss ist nur unter bestimmten Bedingungen wirksam.

Gewährleistung beim Privatverkauf ausschließen: So geht’s richtig

Diese Dinge sollten Sie bei der Gewährleistung des Privatverkaufs Ihres Autos beachten.

Die Gewährleistung schließen Sie mit einer eindeutigen Klausel (Gewährleistungsausschluss) im Autokaufvertrag aus. Beim Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf Ihres Autos kommt es auf 2 Dinge an:

  • Sie müssen die Käuferin bzw. den Käufer vorab wahrheitsgetreu über eventuelle Schäden und Sachmängel Ihres Fahrzeugs aufklären.

  • Sie müssen die Klausel zum Haftungsausschluss korrekt formulieren, damit sie rechtswirksam ist.

Damit der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag gilt, muss der Vertrag zudem von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden.

Damit der Ausschluss der Gewährleistung bei einem Privatverkauf Ihres Autos überhaupt greifen kann, müssen Sie die Käuferin bzw. den Käufer in jedem Fall über sämtliche Macken und Schäden an Ihrem Fahrzeug aufklären, die Ihnen zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt sind.

Machen Sie das nicht, kann selbst eine korrekt formulierte Klausel über den Gewährleistungsausschluss unwirksam sein – denn dann kann Ihnen arglistige Täuschung vorgeworfen werfen. Unter einer arglistigen Täuschung versteht der Gesetzgeber das bewusste Vorspiegeln falscher Tatsachen oder das Verschweigen wahrer Tatsachen. Das Ziel: Käufer*innen zu einem Rechtsgeschäft zu bewegen, dass sie in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht abgeschlossen hätten.

Das Gesetz schützt Käufer*innen vor solchen Rechtsgeschäften, indem der Vertrag bei einer arglistigen Täuschung seine Wirksamkeit verliert. In diesem Fall hilft Ihnen auch eine Klausel über den Ausschluss der Gewährleistung beim Pkw-Privatverkauf nicht weiter – denn diese ist dann ebenfalls unwirksam.

Haftungsausschluss im Kaufvertrag formulieren

Haben Sie die Käuferin oder den Käufer über alle Schäden und Sachmängel am Fahrzeug aufgeklärt und einen angemessenen Preis verhandelt, können sie beide einschlagen und das Auto ist verkauft. Beim Handschlag bleiben sollte es aber nicht: Auch wenn Verträge, die mündlich geschlossen werden, ebenso gültig sind wie schriftliche, sichern Sie sich besser mit einem ordentlichen Autokaufvertrag ab. Dafür finden Sie im Internet verschiedene Vorlagen, beispielsweise vom ADAC oder der HUK-Autowelt.

Achten Sie darauf, dass der Kfz-Kaufvertrag eine Klausel zum Ausschluss der Gewährleistung beim privaten Verkauf eines Autos enthält. Das ist bei rechtssicheren Vorlagen wie denen der HUK-Autowelt und des ADAC der Fall. Die Klausel sollte unmissverständlich klarstellen, dass Sie Ihre Haftung als Verkäufer*in ausschließt, beispielsweise mit folgender Formulierung: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“.

Verzichten Sie darauf, Klauseln über eine Neu- oder Gebrauchtwagengarantie aufzunehmen – die gibt es bei privaten Autoverkäufen ohnehin nicht. Auch unklare Formulierungen (z. B. „gekauft wie gesehen“) reichen für den Ausschluss der Sachmängelhaftung und einen rechtssicheren Privatverkauf Ihres Autos nicht aus.

Ist Ihnen der bürokratische Aufwand eines privaten Autoverkaufs zu hoch, können Sie sich auch einfach auf die Expertise der HUK-Autowelt verlassen. Bei uns verkaufen Sie Ihr Fahrzeug unkompliziert – ohne Stress und selbstverständlich zu einem fairen Preis. Starten Sie mit unserer kostenlosen Fahrzeugbewertung und ermitteln Sie, was Ihr Auto wert ist.

Fazit: Privatverkauf Ihres Autos? Nur ohne Gewährleistung

Möchten Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, sind Sie als Verkäufer*in grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet. Haben Sie die Gewährleistung beim Privatverkauf Ihres Gebrauchtwagens nicht im Kaufvertrag ausgeschlossen, müssen Sie für Mängel 12 Monate lang gerade stehen. Käufer*innen haben innerhalb dieser Zeit das Recht, Nachbesserung für Schäden am Fahrzeug zu verlangen – selbst, wenn Sie von denen gar nichts wussten.

Um das zu vermeiden, sollten Sie die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) beim Auto-Privatverkauf vertraglich ausschließen. Klären Sie die Käuferin bzw. den Käufer in jedem Fall über sämtliche Schäden auf. Verschweigen Sie absichtlich Schäden am Kfz, kann der Autokaufvertrag ansonsten aufgrund einer arglistigen Täuschung unwirksam sein.

Sie haben keine Lust, sich mit Begriffen wie BGB, Gewährleistungsrecht, Garantie und Haftungsausschluss herumzuschlagen? Dann wenden Sie sich doch einfach an die HUK-Autowelt. Wir organisieren für Sie den Verkauf Ihres alten Wagens: Bequem, stressfrei und rechtssicher.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Gewährleistung beim Auto-Privatverkauf

Wenn Rückfragen bestehen sollten, kann man diesen Kontakt nutzen um Informationen rund um den Autoverkauf einzuholen.

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In unseren FAQs finden Sie alle wichtigen Fragen und Antworten rund um den Verkauf Ihres Autos. Ist Ihre Frage nicht dabei, können Sie uns kostenlos unter der Nummer 0211 54 23 23 50 anrufen oder Sie schreiben uns eine E-Mail an info@huk-autowelt.de

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